Die Wahl der Anlageart und des Unternehmens oder Instituts (z. B. Sparkasse, Bausparkasse, Lebensversicherungsgesellschaft), bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll, bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten stets der Arbeitnehmer. Diese Anlagewahlfreiheit ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage und sichert die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers.[1] Durchbrechungen sind nur nach Maßgabe von § 12 Sätze 2, 3 5. VermBG zulässig. Möglich ist eine tarifvertragliche Beschränkung auf die in § 12 Satz 2 VermBG genannten Anlageformen. Tarifvertraglich können daher nicht zulagebegünstigte Kontensparverträge[2], Kapitalversicherungsverträge[3] und Genossenschaftsanteile[4] von der Anlage ausgeschlossen werden. Eine weitere Beschränkung der Wahlfreiheit erfolgt bei der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Die Anlage in nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen (Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, stille Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechte) darf dem Arbeitgeber nicht aufgezwungen werden und bedarf daher gemäß § 12 Satz 3 VermBG seiner Zustimmung.

Die Wahlfreiheit ist durch das allgemeine schuldrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 241 Abs. 2 BGB beschränkt. Bringt es dem Arbeitnehmer keinen besonderen Vorteil, darf dieser seine Wahlfreiheit nicht ausnutzen, um dem Arbeitgeber unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu bereiten. Im Hinblick auf die Durchführung – nicht jedoch bezüglich des Wahlrechts überhaupt – ergeben sich weitere Einschränkungsmöglichkeiten nach § 11 Abs. 36 VermBG.[5]

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