1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Vereinigten Königreich erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer.[4] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich zumindest der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen regelt Besteuerungsrecht

Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:

  • Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt
  • Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder
  • Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an.

Das DBA ist unabhängig davon anwendbar, ob das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist oder nicht. Die Regelungen des DBA sind daher auch nach dem Brexit und dem Ende des Übergangszeitraums unverändert weiter anwendbar. Auch das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen hat keine Auswirkungen auf das DBA.

[4] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich im Vereinigten Königreich auf. In dieser Zeit wohnt er dort im Hotel.

Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, das Vereinigte Königreich ist der Quellenstaat.

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit im Vereinigten Königreich begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland.

Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und im Vereinigten Königreich und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat.[3] Das Vereinigte Königreich ist der Quellenstaat.

Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat.

1.3 Besteuerung nach dem DBA

Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch im Vereinigten Königreich aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit im Vereinigten Königreich gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich im Vereinigten Königreich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit im Vereinigten Königreich in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

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