Urlaubsgeld kann auch als laufendes Entgelt ausgezahlt und als Folge auf den Mindestlohn angerechnet werden. Jahressonderzahlungen, die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleistet werden, sind mindestlohnwirksam.[1]

 
Achtung

Differenzierung nach Arbeitszeit

Ist tarifvertraglich vereinbart, dass den Arbeitnehmern für jeden tariflichen Urlaubstag zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen ist, so haben diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung regelmäßig verkürzt arbeiten, mangels anderweitiger tariflicher Regelung lediglich Anspruch auf ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld.[2]

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