Mit Aussetzung der Wehrpflicht ab 2011 wurde als Ersatz für die damit auch entfallenden Zivildienstleistenden ein Bundesfreiwilligendienst geschaffen. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Während der Zivildienst noch sehr stark in Anlehnung an das Soldatenrecht ausgestaltet war, erhält der Bundesfreiwilligendienst stärkere arbeitsrechtliche Züge, auch wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist. Kraft § 13 Abs. 1 BFDG findet insbesondere das Bundesurlaubsgesetz in vollem Umfang entsprechende Anwendung auf den Bundesfreiwilligendienst.

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