Als Arbeitnehmer im Sinne des Urlaubsrechts gelten gemäß § 2 Satz 2 BUrlG auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Das sind Dienstverpflichtete (z. B. freie Mitarbeiter), die zwar nicht wie Arbeitnehmer persönlich abhängig sind, die aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstberechtigten als ähnlich sozial schutzbedürftig angesehen werden müssen. Eine derartige Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[1] Bei dieser Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu bewerten sind dabei insbesondere die Höhe der Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit und anderweitige Einkünfte des Betroffenen. Aus der Relation der Einkünfte kann sich ergeben, dass der Betroffene wegen der anderweitigen Einkünfte nicht wie ein Arbeitnehmer typischerweise auf die Verwertung seiner Arbeitskraft mit der fraglichen Tätigkeit angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern. Wenn das so ist, ist der Betroffene nicht schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer.[2] Anders als bei dem Begriff des Arbeitnehmers ist für die Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person also der Gedanke der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit ausschlaggebend.

Für den Bereich der Heimarbeit enthält § 12 BUrlG detaillierte Sonderregelungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

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