Kurzbeschreibung

Diese Übersicht führt die einzelnen Rechenschritte zur Berechnung der Urlaubsdauer auf.

Vorbemerkung

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich regelmäßig aus dem durch das Bundesurlaubsgesetz gewährten gesetzlichen Mindestanspruch und einem vertraglichen Zusatzanspruch. Für bestimmte besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen gewähren Sondergesetze darüber hinaus weiteren Mindesturlaub. Ein voller Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit 6 Monaten besteht. Andernfalls ist je nach Beschäftigungszeitraum der Anspruch auf Teilurlaub zu berechnen. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs sind zudem die Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei einem Arbeitgeberwechsel sowie etwaige Kürzungen des Urlaubsanspruchs in verschiedenen Sonderfällen zu beachten. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über alle notwendigen Rechenschritte zur Berechnung der individuellen Urlaubsdauer eines Arbeitnehmers.

Schritte zur Berechnung der Urlaubsdauer

Gesetzlicher Urlaubsanspruch Schritt 1 Bestimmung der Anzahl der gesetzlichen Mindesturlaubstage in Abhängigkeit von den Regelarbeitstagen pro Woche

Zunächst ist die Anzahl der gesetzlichen Mindesturlaubstage zu bestimmen. § 3 BUrlG legt einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen fest, wobei 6 Arbeitstage pro Woche zugrunde gelegt werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Jedem Arbeitnehmer sollen also 4 Wochen Mindesturlaub zustehen. Sind weniger als 6 Regelarbeitstage pro Woche vereinbart, reduziert sich der gesetzliche Mindestanspruch entsprechend. Der Urlaubsanspruch muss dann wie folgt berechnet werden:

Gesetzlicher Mindestanspruch = Anzahl der Regelarbeitstage pro Woche / 6 x 24

Beispiel: Arbeitnehmer arbeitet 5 Tage pro Woche. Gesetzlicher Mindesturlaub = 5 / 6 × 24 Tage = 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche.

Für Teilzeitbeschäftigte, die täglich, aber mit reduzierter Stundenzahl arbeiten, gilt hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage nach dem gesetzlichen Mindestanspruch dasselbe wie für Vollzeitbeschäftigte. Das Urlaubsrecht geht von der tageweisen Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung aus. Unterschiede ergeben sich wegen der unterschiedlichen Stundenzahl nur hinsichtlich der Bemessung des Urlaubsgelds. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht täglich arbeiten, ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage pro Woche herunterzurechnen.

Beispiel: Ein Teilzeitbeschäftigter, der an 5 Tagen pro Woche jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, hat einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tage. Für einen Teilzeitbeschäftigten, der an 2 Tagen pro Woche arbeitet, ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 8 Tagen.
Fehlt ein fester Arbeitszeitrhythmus, ist auf die durchschnittliche Zahl der tatsächlichen Arbeitstage pro Woche innerhalb von 12 Monaten abzustellen oder es ist die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zu ermitteln und ins Verhältnis zur 5-Tage-Woche zu setzen.
Ist die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche nicht konstant, weil der Mitarbeiter im Schichtsystem arbeitet, so muss die Zahl der innerhalb des Jahres schichtplanmäßig zu leistenden Arbeitstage zu der Zahl der Arbeitstage ins Verhältnis gesetzt werden, die im jeweiligen Arbeitsverhältnis Grundlage der Urlaubsberechnung ist (z.B. 5-Tage-Woche).

Ändert sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, ist der künftige Urlaubsanspruch neu zu berechnen, sofern sich hierbei die Anzahl der Arbeitstage pro Woche ändert.

Beispiel: Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von Vollzeit (100 %) auf Teilzeit (50 %), arbeitet aber weiterhin an 5 Tagen pro Woche, ändert sich an seinem Urlaubsanspruch nichts. Es bedarf dann keiner Neuberechnung des Urlaubs.

Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage und macht eine Anpassung erforderlich, hat diese in jedem Fall nur im Hinblick auf künftigen Urlaub zu erfolgen. Das bedeutet:

  • Bereits erworbener Urlaub bleibt in der bisherigen Höhe erhalten.
  • Resturlaub, den der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitszeit noch nicht genommen hat, darf zumindest dann nicht entsprechend der neuen Arbeitszeiten heruntergerechnet werden, wenn der Urlaub zuvor nicht gewährt werden konnte.

    Tipp: Aus Arbeitgebersicht sollte darauf geachtet werden, dass bei einer mit der Reduzierung der Arbeitszeit die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche vor dem Wechsel erfüllt werden.

Beispiel: Ein Beschäftigter arbeitet in Vollzeit 5 Tage pro Woche und reduziert dann auf 3 Tage pro Woche. Er hat zu diesem Zeitpunkt noch 10 Urlaubstage offen, die er vor der Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr nehmen kann. Diese 10 Urlaubstage bleiben erhalten.
Schritt 2 Addition zusätzlicher Urlaubstage bei Arbeitnehmergruppen mit besonderer Schutzbedürftigkeit (Minderjährige und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung)

Bestimmte Arbeitnehmergruppen haben aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.

Mitarbeitern unter 18 Jahren stehen – gestaffelt nach ihr...

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