1 Beitragsrechtliche Behandlung

Umzugskostenvergütungen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, soweit sie lohnsteuerfrei sind.[1] Der steuerpflichtige Teil der Umzugskostenvergütung ist demnach auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Er ist als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu verbeitragen, da er nicht der Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet werden kann.[2]

Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen hervorgehen müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

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