Gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen solchen Aufwendungsersatz ist auch im Arbeitsrecht § 670 BGB. Voraussetzungen für die Kostenerstattung sind

  1. die betrieblich-unternehmerische Notwendigkeit des Umzugs: dies ist der Fall, wenn sich durch die Anordnung eines Arbeitsortswechsel oder durch eine Arbeitsplatzverlegung im Zuge einer Betriebs- oder Betriebsteilverlagerung die Wegezeit des Arbeitnehmers wesentlich verlängert,
  2. die Erforderlichkeit der konkret entstandenen Umzugskosten aus der objektiven Sicht eines Arbeitnehmers: Erfasst werden alle üblicherweise mit einem Umzug verbundenen Kosten (Kosten eines Umzugsunternehmens, sonstige Überbrückungskosten wie Übernachtungskosten, Anreisekosten, Transportversicherungen, Mietwagen, Zwischenlagerung von Möbeln und Hausrat etc.), die der Arbeitnehmer für erforderlich halten durfte. Sofern der Arbeitgeber kostengünstige Umzugsmöglichkeiten zur Verfügung stellen kann (Transport, Lagerung, bestimmte Umzugsunternehmen etc.), darf er den Arbeitnehmer darauf verweisen. Ein Orientierungspunkt für die Erstattung kann das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sein, welches für den Bereich des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene gilt.

Dagegen entsteht ohne besondere Rechtsgrundlage (Spezialgesetz, z. B. das BUKG, TV, BV oder Einzelvertrag) kein Ersatzanspruch, wenn die Versetzung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, z. B. um eine Beförderung zu ermöglichen[1], er näher am Arbeitsplatz wohnen möchte oder es sich um Umzugskosten bei Dienstantritt handelt.

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