Begriff

Umschulungen zu einer anderen Qualifikation gibt es in 2 verschiedenen Ausprägungen: Die berufliche Umschulung und die schulische Umschulung. Der Begriff der "Um"-Schulung setzt in beiden Fällen voraus, dass es nicht um eine erstmalige berufliche Qualifikation geht. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Umschüler schon in einem anderen Beruf tätig war, unabhängig davon, ob hierfür bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde.[1] Das bedeutet: Soll kurze Zeit nach einem Berufsabschluss ein weiterer Ausbildungsberuf erlernt werden, ist dies nur über eine zweite Berufsausbildung möglich.[2] Hat man dagegen schon länger in einem bestimmten Beruf gearbeitet, kommt neben einer "normalen" Berufsausbildung, die theoretisch immer möglich ist, auch eine Umschulung in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die berufliche Umschulung ist in § 1 Abs. 5 BBiG erwähnt.

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn im Rahmen eines Dienstverhältnisses gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

[1] Taubert, BBiG, § 1, Rz. 64.

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