Die Arbeitsmarktzulage wird gezahlt, weil Beschäftigte mit bestimmten Qualifikationen zu den üblichen, betrieblich geltenden Vergütungsregelungen nicht anzuwerben sind. Die Vereinbarung einer Arbeitsmarktzulage könnte wie folgt formuliert werden:

 
  1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt von … EUR, das am Ende eines jeden Kalendermonats nachträglich zahlbar ist.
  2. Zusammensetzung des Entgelts:

    1. Entgeltgruppe ….
    2. Grundentgelt … EUR.
    3. (ggf.) Leistungsentgelt (.. % des Grundentgelts =) ... EUR
    4. Arbeitsmarktzulage … EUR.

Die Arbeitsmarktzulage wird freiwillig gezahlt. Der Arbeitgeber behält sich den Widerruf der Zulage bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vor. Ebenso können Erhöhungen des Grund- oder des Leistungsentgelts auf die Zulage angerechnet werden.

Als Sachgründe für einen Widerruf der Zulage kommen vor allem infrage:

- ausreichendes Angebot von Arbeitskräften der benötigten Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt,

  • schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebs/Unternehmens,
  • trotz Abmahnung unzureichende Leistungen des Mitarbeiters.

Der zu widerrufende Betrag muss unter 25 % der Gesamtvergütung des Mitarbeiters bleiben.

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