Die Arbeitsmarktzulage wird gezahlt, weil Beschäftigte mit bestimmten Qualifikationen zu den üblichen, betrieblich geltenden Vergütungsregelungen nicht anzuwerben sind. Die Vereinbarung einer Arbeitsmarktzulage könnte wie folgt formuliert werden:
- Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt von … EUR, das am Ende eines jeden Kalendermonats nachträglich zahlbar ist.
Zusammensetzung des Entgelts:
- Entgeltgruppe ….
- Grundentgelt … EUR.
- (ggf.) Leistungsentgelt (.. % des Grundentgelts =) ... EUR
- Arbeitsmarktzulage … EUR.
Die Arbeitsmarktzulage wird freiwillig gezahlt. Der Arbeitgeber behält sich den Widerruf der Zulage bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vor. Ebenso können Erhöhungen des Grund- oder des Leistungsentgelts auf die Zulage angerechnet werden.
Als Sachgründe für einen Widerruf der Zulage kommen vor allem infrage:
- ausreichendes Angebot von Arbeitskräften der benötigten Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt,
- schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebs/Unternehmens,
- trotz Abmahnung unzureichende Leistungen des Mitarbeiters.
Der zu widerrufende Betrag muss unter 25 % der Gesamtvergütung des Mitarbeiters bleiben.
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