Trinkgelder sind abzugrenzen vom sog. Bedienungsgeld. Beim Bedienungsgeld wird ein bestimmter Betrag von vornherein auf den vom Dritten zu zahlenden Preis für die erbrachte Leistung aufgeschlagen. In diesen Fällen vereinnahmt der Arbeitnehmer den Betrag für den Arbeitgeber, hat diesem gegenüber jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung.

Werden Bedienungsgelder als Aufschlag auf die Preise erhoben, so steht der Anspruch darauf dem Wirt zu, der ihn durch den Kellner lediglich einziehen lässt; über das Bedienungsgeld hinausgehende Trinkgelder verbleiben dem Kellner. Im Innenverhältnis hat der Wirt – je nach vertraglicher Ausgestaltung oder nach betrieblicher Übung – das abgelieferte Bedienungsgeld nach Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge wieder an den Kellner auszuzahlen oder dieser kann unmittelbar das Bedienungsgeld behalten, sodass die Lohnforderung gegen den Wirt durch vereinbarte Aufrechnung getilgt wird. Das Urlaubsentgelt richtet sich auch nach den Bedienungsprozenten, nicht nur nach dem Garantielohn. Beim sog. Tronc-System erhalten alle daran Beteiligten einen nach einem Verteilungsschlüssel bestimmten Anteil. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen den beteiligten Arbeitnehmern gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet.[1]

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