Rz. 3
Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] hat mit Wirkung zum 1.1.2018 § 32 neu in das MuSchG eingefügt. Er übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten des früheren § 21 Abs. 1 MuSchG a. F. Im Vergleich zu § 21 Abs. 1 MuSchG a. F. wurde § 32 jedoch neu strukturiert und ergänzt.
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