Rz. 48

Neben den allgemeinen und den biologischen Gefahrstoffen hat der Gesetzgeber auch eine Beschreibung gefährlicher physikalischer Einwirkungen ins Gesetz aufgenommen. Die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen wegen der Gefährdung stillender Frauen durch physikalische Schadfaktoren entsprechen im Wesentlichen denen im bis zum 31.12.2017 geltenden § 4 Abs. 1 MuSchG. Die Regelung entspricht im Aufbau denen für die allgemeinen und biologischen Schadstoffe. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Soweit die Möglichkeit besteht, dass die Frau bestimmten Schadfaktoren ausgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber die Schadfaktoren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen. Die betreffenden Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind jedoch nur unzulässig, wenn sich die Gefährdung als unverantwortbar darstellt.

Auf die Beschreibung und Bewertung der physikalischen Einwirkungen in den Erläuterungen zu § 11 MuSchG wird verwiesen.[1] Diese unterscheiden sich zwischen dem Schutz für die Schwangere und dem für die Stillende nicht.

 

Rz. 49

§ 12 Abs. 3 Satz 2 nennt – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben im Anhang I der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (unter Buchstabe A., Nr. 1, Buchstabe a, c, d, e und f) – einzelne physikalische Einwirkungen, die nach Satz 1 zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich genannt sind ionisierende Strahlungen (z. B. Röntgenstrahlung oder Ultraviolettstrahlung) und nicht ionisierende Strahlungen (z. B. Infrarotstrahlung).

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