1 Allgemeines

 

Rz. 1

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung dürfen Mütter gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von 8 Wochen und in den in § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG genannten Fällen bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während dieser Schutzfristen und den deshalb bestehenden Beschäftigungsverboten hat die Schwangere bzw. Mutter keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Insbesondere besteht kein Anspruch nach § 18 MuSchG auf die Zahlung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten. Ein solcher Anspruch besteht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur bei den Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung. Zur wirtschaftlichen Absicherung der Schwangeren bzw. Mutter in den Zeiträumen der Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG normiert § 24i einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hierdurch soll dem finanziellen Zwang, während der Beschäftigungsverbote gleichwohl einer Beschäftigung zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards nachgehen zu müssen, zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind entgegengewirkt werden.[1]

 

Rz. 2

Aus § 24i Abs. 1 Satz 1 ergeben sich die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach dem SGB V (Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG). Der Satz 2 des § 24i Abs. 1 erweitert die Anspruchsberechtigung auf Frauen, die deshalb nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, weil ihr Arbeitsverhältnis, während dessen sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG geendet hat. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist in § 24i Abs. 2 geregelt. Aus Abs. 3 ergibt sich die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Zuletzt normiert § 24i Abs. 4 das Ruhen des Anspruchs beim Erhalt von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer Urlaubsabgeltung.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Zuletzt hat Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] mit Wirkung zum 30.5.2017 in § 24i Abs. 3 Satz 1 nach den Wörtern "bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter "sowie in den Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

Im Weiteren hat Art. 1 Abs. 0b des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017[2] § 24i Abs. 1 Satz 2 zum 1.8.2017 wie folgt neu gefasst: "Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren".

Zuletzt nahm wiederum das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017, nun dessen Art. 5 Abs. 2[3], mit Wirkung zum 1.1.2018 umfangreiche Änderungen an § 24i vor:

In Abs. 1 Satz 1 wurden die Wörter "§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe "§ 3" ersetzt. Die Angabe "§ 3 Abs. 2" in Abs. 1 Satz 2 wurde durch "§ 3 Abs. 1" ersetzt. Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst. In Abs. 3 Sätzen 3, 4 und 5 wurde das Wort "mutmaßliche(n)" durch "voraussichtliche(n)" und in Abs. 3 Satz 5 das Wort "Geburten" durch "Entbindungen" ersetzt. Zuletzt wurde Abs. 3 ein neuer Satz 6 angefügt.

[1] BGBl. 2017 I S. 1243.
[2] BGBl. 2017 I S. 778.
[3] BGBl. 2017 I S. 1240 f.

3 Die Vorschrift im Einzelnen

3.1 Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld (Abs. 1)

3.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 4

Aus § 24i Abs. 1 Satz 1 ergeben sich bezüglich eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld folgende Anspruchsvoraussetzungen:

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse (hierzu unter 3.1.1.1) und
  • Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG (hierzu unter 3.1.1.2).

3.1.1.1 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse

 

Rz. 5

Die (werdende) Mutter muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Unerheblich ist, ob eine Pflichtversicherung (§ 5 SGB V) besteht oder ein freiwilliges Versicherungsverhältnis (§ 9 SGB V) vorliegt. Nicht ausreichend hingegen ist eine Familienversicherung (§ 10 SGB V). Bei einer Familienversicherung ist die Frau nicht selbst, sondern lediglich über das Mitglied mitversichert.[1]

 

Rz. 6

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss bei Beginn der Schutzfristen nach § 3 MuSchG bestehen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erst während der Schutzfristen ist nicht ausreichend.[2]

 

Rz. 7

Bei pflichtversicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. ...

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