Rz. 94

Es ist – unabdingbare – Aufgabe des Arbeitgebers, in eigener Verantwortung die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzunehmen. Aus der Verpflichtung erwächst die Notwendigkeit zur Vornahme der zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss aktiv werden und darf nicht nur auf Anträge oder Beschwerden reagieren, es trifft ihn eine vorauseilende Umsetzungspflicht. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber die notwendigen finanziellen Belastungen für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem MuSchG tragen muss. Diese Verpflichtung entspricht wortgleich § 3 Abs. 3 ArbSchG. Sie wird durch die Aufsichtsbehörden überprüft und ist bußgeldbewehrt. Eine Abwälzung auf die (werdende) Mutter ist nicht zulässig.

Der Begriff "Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz" in § 9 Abs. 6 ist dabei weit gefasst und nicht auf bestimmte Kategorien beschränkt. Dazu zählen Kosten für organisatorische Maßnahmen, baulichen Schutzmaßnahmen, Installation konkreter Schutzvorrichtungen, Kosten der Überprüfung, Wartung und Ausstattung mit Werkzeugen und die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Zu den weiteren Kosten zählen auch Kosten der Arbeitszeit, sofern das Anlegen von Arbeits- und Schutzkleidung zur Arbeitszeit zählt.[1] Umkleidezeit für vorgeschriebene Schutzkleidung im Betrieb ist vergütungspflichtige Arbeitszeit.[2]

Darüber hinaus eröffnen solche Regelungen die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr 7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften).[3]

 

Rz. 95

Zwar hat die unmittelbar durch die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes begünstigte Frau einen individuellen Anspruch auf Einhaltung der Normen und Durchführung der Maßnahmen.[4] Unabhängig davon ist die Missachtung der Schutzvorschriften ein Bußgeldtatbestand, der staatlich sanktioniert werden kann.

 

Rz. 96

Abs. 6 Satz 2 entspricht dem früheren § 5 Abs. 3 MuSchG und regelt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Zeugnisse und Bescheinigungen, die auf sein Verlangen vorzulegen sind. Die Regelung gilt nur für vom Arbeitgeber veranlasste Zeugnisse und Bescheinigungen, wie etwa die Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 MuSchG. Zu beachten ist ferner die primäre Kostentragungspflicht der jeweiligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

[1] Umkleidezeit als Arbeitszeit: BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 678/11.
[2] LAG Nürnberg, Urteil v. 22.10.2015, 5 Sa 627/13.
[3] BAG, Beschluss v. 7.6.2016, 1 ABR 25/14, NZA 2016, 1420 (Regelungen über die Eignung und den Umfang von Schutzkleidung für Pflegekräfte, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 ArbSchG i. V. m § 2 Abs. 1 ArbSchG und einer Betriebsvereinbarung bereitzustellen hat.

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