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Die Biostoffverordnung setzt neben der europäischen Richtlinie 2000/54/EG (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) auch die europäische Richtlinie 2010/32/EU (Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor) in deutsches Arbeitsschutzrecht um.

Die Biostoffverordnung regelt berufsbedingte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, d. h. im weitesten Sinne mit Mikroorganismen/Krankheitserregern. Sie enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten, d. h. zum Schutz vor Infektionen sowie vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen, die Gesundheit schädigenden Wirkungen. Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in 4 Risikogruppen ein. Auf dieser Basis erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen.

Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gilt die Biostoffverordnung, deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) branchen- und themenspezifisch konkretisiert werden. Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln die Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien. Die festzulegenden Maßnahmen sind abhängig vom Infektionspotenzial des Erregers, dessen Übertragbarkeit und der anstehenden Tätigkeit sowie der sich daraus ergebenden möglichen Exposition.

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