Rz. 26

Diese Verordnung[1] gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut (§ 1 OStrV). Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

Die Verordnung regelt die Grenzwerte sowie Ausmaß und Dauer, in der Beschäftigte den Strahlungen ausgesetzt sind. Ebenso muss ein Laserschutzbeauftragter in diesen Betrieben bestellt werden.

[1] Die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) wurde als 19. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG verabschiedet und mit dieser Verordnung in deutsches Recht überführt.

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