Rz. 2

Heimarbeiterinnen üben ihre Tätigkeit weitestgehend selbstständig aus. Sie selbst bestimmen, wann sie wo welche Arbeitsmengen verrichten. Sie disponieren frei über ihre Arbeitszeit, sodass sie deren Beginn, Ende und Lage selbst festlegen. Um den Schutz der schwangeren und stillenden Heimarbeiterinnen und denen ihnen Gleichgestellten sicherzustellen, muss der Gesetzgeber daher an der Arbeitsmenge sowie den Erledigungsfristen anknüpfen.

Im Rahmen der von ihm anzustellenden Prognose hat der Auftraggeber dabei von der Normalleistung vor der Schwangerschaft auszugehen und diese um die erforderlichen Pausen zu kürzen. Dabei ist die individuelle Leistungsfähigkeit der Frau maßgeblich, sodass sich die konkrete Fertigungsmenge in der Praxis nur schwer ermitteln lässt. Dabei gibt der Gesetzgeber keinen Zeitraum vor, der für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitsleistung heranzuziehen ist. Auch ist unsicher, ob und ggfs. in welchem Umfang die Leistungsmöglichkeit in der Schwangerschaft von der Normalleistung abweicht. Daher kann dabei die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, die nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 MuSchG Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen kann. Obwohl der Gesetzgeber dabei nur von Regelungen über die Arbeitsmenge spricht, erscheint es sachgerecht, dass die Aufsichtsbehörde im Einzelfall auch nähere Bestimmungen über die Fertigungsfristen[1] treffen kann. Die Regelung des § 8 Abs. 1 MuSchG sieht eine Anhörung des Heimarbeitsausschusses nach den §§ 3 ff. HAG vor der Bestimmung der Arbeitsmenge durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr vor. Die Regelung der Arbeitsmenge durch die Aufsichtsbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar, der von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann.

Bei der werdenden oder stillenden Mutter kann sich ihr Arbeitsentgelt verringern, wenn sich gem. § 8 Abs. 1 der Umfang der zugeteilten Arbeit verringert und die Heimarbeiterin ein Stückentgelt nach § 20 HAG erhält. Da das Verbot der Ausgabe von Arbeit nach § 8 nach § 2 Abs. 3 Satz 2 MuSchG mit einem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen ist, erhält die werdende Mutter für den Entgeltausfall aber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes.

[2]

Die Einschränkungen müssen vom Auftraggeber bzw. Zwischenmeister eingehalten werden. Voraussetzung hierfür ist aber die Kenntnis von der Schwangerschaft oder von dem Stillen, sodass die Beschränkung der Ausgabe von Heimarbeit erst mit Erlangen der Kenntnis beginnen kann.[3]

[1] Brose/Weth/Volk/Weth, § 8 MuSchG Rz 4.
[2] ErfK/Schlachter, MuSchG § 8 Rn. 2.
[3] HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 8 MuSchG Rn 5.

2.1 Schwangere Heimarbeiterinnen

 

Rz. 3

Nach § 8 Abs. 1 darf der Auftraggeber oder Zwischenmeister Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

Zu welchen Zeiten die schwangere Heimarbeiterin mit welchen Pausen am Tag arbeitet und ob sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf, regelt § 8 nicht, sodass sie dies selbst entscheiden kann.

Die Beschränkung der Ausgabe an schwangere Heimarbeiterinnen endet mit der Entbindung.

2.2 Stillende Heimarbeiterinnen

 

Rz. 4

Die früher in § 8 Abs. 5 Satz 1 MuSchG a.F. enthaltene Beschränkung von Heimarbeit für stillende Frauen ist nun in § 8 Abs. 2 geregelt. Der Gesetzgeber reduzierte dabei die zulässige Tagesarbeitszeit von 7¼ auf 7 Stunden, um hierdurch eine Regelungskohärenz mit § 7 MuSchG herzustellen. Dadurch wird ein bisher bestehendes gesetzgeberisches Redaktionsversehen beseitigt.[1] Nach § 7 MuSchG beträgt die Pause für eine Stillzeit bei einer Arbeit von bis zu 8 Stunden pro Tag 60 Minuten (entweder 2mal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten). Bei einer Stillpause von 60 Minuten ergibt sich damit aber eine Tagesarbeitszeit von 7 Stunden. Nach der im früheren § 8 Abs. 5 MuSchG a.F. festgelegten Tagesarbeitszeit von 7¼ Stunden verringerte sich somit die Stillpause entgegen § 7 Abs. 2 MuSchG auf 45 Minuten, dieser Wertungswiderspruch wird mit der jetzigen Regelung ausgeräumt.

Die stillende Heimarbeiterin muss in 7 Stunden am Tag an Werktagen die Menge der zugeteilten Arbeit in der gesetzten Fertigungsfrist bewältigen können. Als Maßstab für die mögliche Arbeitsleistung hat der Auftraggeber/Zwischenmeister auch hier die Normalleistung in der Vergangenheit vor der Schwangerschaft heranzuziehen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 MuSchG in Einzelfällen Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge anordnen kann. Zu welchen Zeiten sie mit welchen Pausen arbeitet und ob sie an Sonn- und Feiertagen tätig wird, kann auch die stillende Heimarbeiterin mangels entsprechender Vorgaben in § 8 selbst entscheiden.

Da die 12-monatige Höchstfrist des § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchG nicht auf § 8 übertragbar ist, besteht für Stillende keine zeitliche Höchstfrist.[2]

Treten aufgrund des § 8 Abs. 2 Einkommenseinbußen auf, erhält die stillende Heimarbeiterin hierf...

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