Rz. 15

§ 7 Abs. 2 knüpft nicht an Schwangerschaft und Geburt an, sondern dient der Ermöglichung des Stillens und der Rücksichtnahme auf die mit dem Stillen verbundenen körperlichen Belastungen. Damit ist klargestellt, dass – sofern sie stillen – auch Pflegemüttern, Adoptivmüttern oder genetischen Müttern, die das Kind nicht ausgetragen haben, Anspruch auf Stillzeit zu gewähren ist.[1] Da die Freistellung an die biologische Tatsache des Stillens anknüpft, ist es gerechtfertigt, Väter vom Anspruch auszunehmen.[2]

 

Rz. 16

§ 7 Abs. 2 setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich stillt. Hingegen kommt es nicht darauf an, wie, wie oft oder wie lange gestillt wird. Es genügt, dass ein Teil der Mahlzeit(en) durch Stillen erfolgt, auch wenn im Übrigen industriell hergestellte Milch oder Beikost gefüttert wird. Ebenso gibt es keine Mindestanzahl der Stillmahlzeiten. Nach dem Gesetzeszweck fallen auch Mütter, die die Milch abpumpen und diese – aus medizinischen oder praktischen Gründen – mit dem Fläschchen füttern (lassen), in den persönlichen Geltungsbereich. Zur Frage, ob der Arbeitgeber einen Nachweis über die Tatsache des Stillens verlangen kann.[3]

 

Rz. 17

Die stillende Frau muss in einem Arbeitsverhältnis bzw. in einem anderen der in § 1 Abs. 2 MuSchG genannten Rechtsverhältnisse stehen. Der Anspruch steht damit auch arbeitnehmerähnlichen Frauen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG) und Fremdgeschäftsführerinnen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) arbeiten[4], zu. Der Anspruch setzt dem Grunde nach weder einen Mindestumfang der Tätigkeit noch eine feste Lage der Arbeitszeit voraus. Ob tatsächlich ein Freistellungsanspruch besteht, hängt allerdings wesentlich von diesen Umständen ab.[5] Für Beamtinnen gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 nach § 79 BBG i. V. m. der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung entsprechend.

[1] A.A. HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 7 Rz. 17.
[2] Dies wäre anders bei einer Freistellung zur Kinderbetreuung bzw. generell zum Füttern des Kindes auf beliebige Weise, vgl. zum spanischen "Stillurlaub" EuGH, Urteil v. 30.9.2010, C-104/09, NZA 2010, 1281.
[4] Zum mutterschutzrechtlichen Status der Geschäftsführerinnen § 1 MuSchG, Rz. 16 f., 33.
[5] S. dazu unten Rz. 23 ff.

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