Rz. 27

Das Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde ist ein belastender Verwaltungsakt. Hiergegen kann der Arbeitgeber mittels Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen. Die Erforderlichkeit der Auskünfte unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung.[1]

 

Rz. 28

Ein Verstoß gegen die in § 27 normierten Pflichten durch den Arbeitgeber (keine, unvollständige oder verspätete Auskunft bzw. Unterlagenvorlage, unzulässige Informationsweitergabe, unzureichende Unterlagenaufbewahrung) ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 11-15 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

 

Rz. 29

§ 27 Abs. 4 übernimmt klarstellend die Regelungen des § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ArbSchG zum Auskunftsverweigerungsrecht. Wenn die auskunftspflichtige Person sich oder einen Angehörigen durch die Erteilung der Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, kann sie die Auskunft oder die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verweigern. Der Arbeitgeber muss daher auch nicht auf Anfrage der Behörde mitteilen oder durch belastende Unterlagen belegen, dass er gegen seine bußgeldbewehrten Pflichten aus dem MuSchG verstoßen hat. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich allerdings nur auf Anordnungen nach § 27, nicht aber auf das Recht auf Einsicht in geschäftliche Unterlagen nach § 29 Abs. 2 MuSchG i. V. m. § 22 ArbSchG.[2] Die Aufsichtsbehörde muss auf das Auskunftsverweigerungsrecht hinweisen.

[1] Brose/Weth/Volk/Latterner, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 39.
[2] Landmann/Rohmer/Wiebauer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 22 ArbSchG, Rz. 60.

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