Rz. 55

Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Daher findet § 17 Abs. 1 auf die Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse keine Anwendung, sodass sich eine schwangere Arbeitnehmerin nicht auf das Kündigungsverbot des Abs. 1 berufen und die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses verlangen kann. Eine Ausnahme gilt nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG für befristet beschäftigte Mitarbeiterinnen an Hochschulen und staatlichen Forschungseinrichtungen, diese Regelung ist aber nicht auf andere Bereiche übertragbar.

Allerdings kann der Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB) ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zustehen, wenn der Arbeitgeber ihr gegenüber in zurechenbarer Weise das Vertrauen erweckt hat, sie unter bestimmten Voraussetzungen (etwa ihrer Bewährung während der Probezeit) unbefristet weiter zu beschäftigen, sie diese Voraussetzungen erfüllt hat und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur wegen ihrer Schwangerschaft verweigert wird.[1]

 

Rz. 56

Der Arbeitgeber kann auch mit einer schwangeren Arbeitnehmerin ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren, dies gilt auch bei positiver Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft.[2] Dabei kann sowohl eine Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG als auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbart werden[3], da aus Art. 6 Abs. 4 GG kein generelles Verbot der Befristung von Arbeitsverhältnissen werdender Mütter folgt. Allerdings darf die Schwangerschaft der befristet eingestellten Arbeitnehmerin wegen der Wertung des Art. 6 Abs. 4 GG nicht als Sachgrund der Befristung herangezogen werden.

Voraussetzung ist aber stets die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses, erweist sich die Befristung als rechtswidrig, so liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Will dies der Arbeitgeber kündigen, so muss er dabei das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 beachten. Die Arbeitnehmerin kann die Unwirksamkeit einer Befristung nach § 17 TzBfG aber nur innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht geltend machen.

Auch wenn der Arbeitgeber ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis während des Laufs der Befristung kündigen will, sofern dies nach § 15 Abs. 3 TzBfG überhaupt möglich ist, kann dies nur unter Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes des § 17 Abs. 1 erfolgen.

 

Rz. 57

Ein wirksam auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis endet nach § 21 TzBfG mit Eintritt der Bedingung, ohne dass sich die Schwangere auf § 17 Abs. 1 berufen kann. Die Schwangerschaft selbst kann nicht zur Bedingung für die Auflösung gemacht werden.[4]

[3] Vgl. APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 86 ff.
[4] Vgl. APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 89.

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