Rz. 6

Zur Anwendung von § 12 ist notwendig, dass die Frau stillt und dass dies dem Arbeitgeber angezeigt wird. Die Anzeige an den Arbeitgeber ist formlos. Es genügt zunächst jede Form der Mitteilung, um den Anspruch auf Stillzeiten (Freistellung, um zu Stillen) nach § 7 MuSchG geltend zu machen und den Schutzraum von § 12 zu eröffnen. Verlangt der Arbeitgeber daraufhin von der Frau eine Bescheinigung, kann ein Arzt oder auch eine Hebamme eine entsprechende Stillbescheinigung ausstellen. Der Arbeitgeber hat für diese Bescheinigung auch die Kosten zu tragen, sofern hierfür Kosten anfallen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Verlangen überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt. Mit einem Attest/Zeugnis wird Klarheit über die Stillfähigkeit und die Gewährung gesetzlich vorgeschriebener Stillzeiten geschaffen. Infolgedessen kann der Arbeitgeber dann mit der Beschäftigten konkrete Regelungen über Lage und Dauer sowie Anzahl der täglichen Stillzeiten treffen.

Sobald die Stillende dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie stillt, muss die Prüfung erfolgen, ob eine unzulässige Tätigkeit vorliegt und wie eine eventuelle Gefährdungslage zu beseitigen ist.

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