Rz. 13

Zunächst steht die Erfassung des Arbeitsbereiches und der Tätigkeit. Dabei gehört zum Arbeitsbereich nicht nur die konkrete räumliche, personelle und sachliche Einordnung, sondern auch Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte, die Arbeitsorganisation, Maschinen und Anlagen, also auch das Arbeitsumfeld.

Personenbezogene Beurteilung

Kommen Mitarbeiter an ständig wechselnden Arbeitsplätzen zum Einsatz (z. B. Hausmeister, Betriebselektriker, Instandhalter) oder sind für bestimmte Personen besondere Schutzgesetze anzuwenden (z. B. werdende Mütter, Jugendliche, Behinderte), empfiehlt sich eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung, die auf die spezifischen Arbeitsplatzwechsel Bezug nimmt.

Arbeitsbereichsbezogene Beurteilung

Sind alle Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs (z. B. Autowerkstatt) den gleichen Gefährdungen (z. B. durch Lärm, Beleuchtung, Dämpfe, Klima etc.) ausgesetzt, empfiehlt sich eine arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Gehen Personen der gleichen Tätigkeit nach, d. h., gehören sie der gleichen Berufsgruppe an, ohne dass ihnen ein fester Arbeitsplatz zugewiesen ist oder ohne dass sie in gleichen Arbeitsbereichen tätig sind (z. B. Reinigungspersonal, Servicetechniker), kann eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung empfohlen werden. Bei der Ermittlung der Gefährdungen ist zu berücksichtigen, ob eine Gefährdung ggf. für Beschäftigte aus Fremdbetrieben, Leiharbeiter, Besucher usw. auftreten kann.

Der Arbeitgeber hat die notwendigen Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bereits vorab zu beschaffen. Dies kann durch Recherchieren, Beobachten, Befragen, Messen, Berechnen oder Abschätzen erfolgen.

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