Rz. 33

Persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sind regelmäßig keine Beschäftigten, während der Kommanditist, wenn er keinen maßgebenden Einfluss auf die Gestaltung seiner Tätigkeit bzw. die Geschicke der Gesellschaft besitzt, durchaus in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihr stehen kann.[1]

Ob angestellte Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebliches Kriterium ist, inwieweit sie Weisungen der Gesellschaft, insbesondere durch die Gesellschafterversammlung unterliegt. Sofern sie bestimmte Weisungen verhindern kann, sei es, weil sie über eine Sperrminorität verfügte oder sei es, weil sie selbst in einem ausreichenden Umfang Anteile an der Gesellschaft hält, fehlt es an einer solchen Weisungsgebundenheit. Der Umstand, dass sie durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als "arbeitgeberähnliche" Personen angesehen werden, ist hier nicht maßgeblich[2], sondern es kommt alleine auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.[3]

 

Rz. 34

Ob sich weibliche Vorstandsmitglieder einer AG oder eines großen VVaG in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis befinden, wird vom BSG nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, dass sie grundsätzlich Beschäftigte i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV sind[4] und nur aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen versicherungsfrei seien. Andererseits hat das BSG im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine "Beschäftigung" von Vorstandsmitgliedern verneint. Deshalb wird auch angenommen, dass Vorstandsmitglieder generell keine Beschäftigten seien.[5] Bisher wurde in der arbeitsrechtlichen Literatur davon ausgegangen, dass jedenfalls Vorstandsmitglieder weisungsfrei sind und deswegen keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Verständnis. Sie üben ihre Tätigkeit nach § 78 AktG weisungsfrei aus.[6] Eine Ausnahme ist allenfalls denkbar, wenn das Vorstandsmitglied in einem beherrschten Unternehmen nach § 308 AktG tätig ist und den Weisungen des beherrschenden Unternehmens unterliegt.

Da der Gesetzgeber nun allein auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV abstellt, besteht hier bezüglich der weiblichen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften eine erhebliche Rechtsunsicherheit, ob diese unter das Mutterschutzgesetz fallen. Die besseren Gründe sprechen für eine Anwendung des MuSchG.[7]

[1] BSG, Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06, NZS 2007, 648 für eine atypische GbR; ErfK/Rolfs, SGB IV, § 7, Rz. 19.
[5] ErfK/Rolfs, SGB IV, § 7, Rz. 23.
[6] Brose/Weth/Volk/Latterner/Weth, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 1, Rz. 27
[7] Roos/Bieresborn – Altenbeck, 2. Aufl. 2019, § 1 MuSchG, Rz. 30.

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