Rz. 2

§ 2d BEEG regelt die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BEEG, konkretisiert damit die dort eingangs normierten Begrifflichkeiten weiter und enthält durch den Klammerzusatz in Abs. 1 Halbsatz 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinneinkünfte". Hinsichtlich der pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verweist er auf die weitergehenden Konkretisierungen in den §§ 2e, f BEEG.

 

Rz. 3

Hervorzuheben ist, dass § 2d BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die zugrunde zu legenden Einkommensnachweise jeweils unterschiedlich sind: Für die Gewinneinkünfte im Bemessungszeitraum sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne maßgeblich (Abs. 2). Für die Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum sind die in einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, enthaltenen Gewinne maßgeblich (Abs. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge