Rz. 37

Abs. 3 Satz 2 räumt der zum Elterngeldbezug berechtigten Person ebenfalls das Recht ein, den Bemessungszeitraum einheitlich zu verschieben, wenn im Bemessungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 oder Satz 4 (nicht: Satz 3 wie der Gesetzestext verlautbart)[1] vorgelegen haben. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume wird auch hierbei beibehalten. Der Antrag wirkt sich einheitlich auf alle Einkunftsarten aus.

 

Rz. 38

Haben im Bemessungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 oder 4 vorgelegen, gilt danach Folgendes: Zum einen sind auf den Antrag entsprechend Abs. 2 Satz 2 für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die Gewinnermittlungszeiträume zu berücksichtigen, die dem vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. Zum anderen ist zusätzlich zu diesen Vorgaben gem. Abs. 3 Satz 2 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zwölfkalendermonatszeitraum vor der Geburt des Kindes ermöglicht die Norm jedoch nicht[2], auch nicht ausnahmsweise. Wichtig für das Verständnis der Norm ist auch hierbei, dass damit nicht – wie nach Abs. 2 Satz 2 – grds. das anhand des vorangegangenen Einkommensteuerbescheides leicht nachweisbare Einkommen zugrunde gelegt wird, welches beim Zusammentreffen von beiden Erwerbseinkommensarten dieses auch ausweist, sondern die Einkommensermittlung richtet sich wiederum je nach Einkommensart nach § 2c BEEG oder § 2d BEEG. So sind für die elterngeldrechtliche Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich, sondern die Entgeltdaten in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen (§ 2c Abs. 3 Sätze 1 und 2 BEEG). Abs. 3 Satz 2 verschiebt nur den Bemessungszeitraum einheitlich, wenn beide Erwerbseinkommensarten im Bemessungszeitraum für das das Elterngeld prägende Gesamteinkommen zusammentreffen.

[1] Der ausdrückliche Verweis auf § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG (anstatt auf § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG) in § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG ist infolge der Neueinfügung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. cc) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 ein eindeutiges gesetzgeberisches Versehen.

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