Rz. 1

§ 2 BEEG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] mit dem BEEG neu in Kraft gesetzt worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[2] ist mit Wirkung v. 24.1.2009 Abs. 7 Satz 6 a. F. redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 7 a. F. eingefügt worden. Abs. 7 Satz 4 a. F. ist durch Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009[3] mit Wirkung v. 2.4.2009 neu gefasst worden. Etliche Neuerungen bewirkte Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010[4] mit Wirkung v. 1.1.2011: Abs. 1 Satz 2 wurde inhaltlich geändert, Abs. 2 Satz 2 wurde neu eingefügt, Abs. 7 Satz 1 a. F. wurde redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 2 a. F. wurde inhaltlich korrigiert. Weitreichende Neuregelungen und erhebliche systematische Umstrukturierungen erfolgten mit Art. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges v. 10.9.2012[5] mit Inkrafttreten ab 18.9.2012: Abs. 1-3 wurden inhaltlich geändert und angepasst, Abs. 5 wurde zu Abs. 4 und redaktionell angepasst, Abs. 4 und 6-9 a. F. wurden aufgehoben und neu geregelt durch die gleichzeitig eingefügten §§ 2a-f BEEG. Die neu gefassten Vorschriften des § 2 BEEG gelten für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Abs. 3 Satz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[6] mit Inkrafttreten am 1.1.2015 für die nach dem 30.6.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder neu eingefügt. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 wurden durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[7] mit Inkrafttreten am 1.9.2021 redaktionell angepasst.

 

Rz. 2

Das Elterngeld selbst wird zwar steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 67 EStG), erhöht aber das einem Steuerpflichtigen zuzurechnende Einkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG) und unterliegt deshalb dem besonderen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 2 EStG, auch wenn lediglich der Mindestbetrag nach Abs. 4 gezahlt wird.[8] Dies bedeutet, dass der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen ohne Berücksichtigung des Elterngeldes angewendet wird.

 

Rz. 3

Sozialversicherungsbeiträge sind für das Elterngeld nicht zu entrichten, denn es handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung, die nicht mit Einkommensersatzleistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung vergleichbar ist.[9] Im Vordergrund steht beim Elterngeld die Zielsetzung, mit dieser familienpolitisch motivierten Leistung Eltern in der Frühphase der Elternschaft und daran anschließend bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie zu unterstützen.[10]

[1] BGBl. 2006 I S. 2748.
[2] BGBl. 2009 I S. 61.
[3] BGBl. 2009 I S. 634, 642.
[4] BGBl. 2010 I S. 1885, 1895.
[5] BGBl. 2012 I S. 1878.
[6] BGBl. 2014 I S. 2325.
[7] BGBl. 2021 I S. 239.
[9] Kritisch hierzu: Kingreen, NZS 2022, 807, 808, mit der Bemerkung, dass das Elterngeld die einzige steuerfinanzierte Sozialleistung sei, bei der das Einkommen nicht anspruchsmindernd, sondern anspruchserhöhend wirke.
[10] BT-Drucks. 16/1889 S. 18.

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