Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in beiden Abs. geändert worden.[2] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[3] ist auch § 12 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG-ÄndG) v. 15.2.2021[4] ist § 12 zum 1.9.2021 geändert worden. Der bisherige Abs. 1 Satz 2 ist zu Abs. 2 (neu) geworden, der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. In Abs. 1 Sätze 2 und 3 wird die örtliche Zuständigkeit der Elterngeldstelle für Kinder mit Inlandswohnsitz (Satz 2) und solche mit Auslandswohnsitz (Satz 3) geregelt. Zum 1.1.2023 ist eine weitere schon im 2. BEEGÄndG angelegte Änderung des § 12 Abs. 3 in Kraft getreten. Die Länder müssen Einnahmen, die mit dem Elterngeld zusammenhängen, an den Bund abführen. Zudem wird auf die Anwendung des Haushaltsrechts des Bundes und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften verwiesen.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013, BGBl. I S. 254.
[3] BGBl. I S. 33.
[4] BGBl I S. 239.

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