3.1 Klage von Arbeitnehmern

 

Rz. 28

Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1]

 

Rz. 29

Für eine solche Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung oder Berichtigung einer Bescheinigung nach § 9 fehlt aber regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bescheinigung kann und darf von den zuständigen Behörden beim Arbeitgeber angefordert und die Erfüllung der Auskunftspflicht ggf. durchgesetzt werden. Da die zuständige Behörde einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung hat, ist dieser über § 9 einfach durchzusetzen. Die zuständige Behörde ist auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Elterngeld abzulehnen, soweit noch die Möglichkeit besteht, fehlende und erforderliche Informationen nach § 9 zu erlangen. Für eine arbeitsgerichtliche Klage des Arbeitnehmers auf Erteilung der Bescheinigung besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Rz. 30

Es kommt hinzu, dass Arbeitnehmer aus § 9 kein subjektives Recht auf Ausstellung der Bescheinigung haben, also materiell nicht berechtigt sind. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit z. B. vom Recht auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung, die nach anderen Vorschriften, z. B. § 312 SGB III und – ähnlich – § 57 SGB II dem Arbeitnehmer zu erteilen ist. Gegen die Elterngeldstelle kann der/die Antragsteller/in nur vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aktiv werden, wenn diese den Antrag auf Elterngeld abgelehnt hat[2] oder wenn sie die Bewilligung der Leistung ohne sachlichen Grund verzögert (Untätigkeitsklage nach § 88 SGG).

[2] Anfechtungs- und Leistungsklage; s. näher § 14 BEEG.

3.2 Klage des Arbeitgebers gegen Auskunftsverlangen

 

Rz. 31

Der Arbeitgeber kann sich gegen ein Auskunftsverlangen (Abs. 1) oder die Verpflichtung zur Übermittlung von Entgeltdaten (Abs. 2), das in Form eines VA erlassen worden ist, mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Das Vorverfahren richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Für die Klage gegen den Bescheid der zuständigen Behörde sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 13 BEEG). Widerspruch und Anfechtungsklage, die ein Arbeitgeber gegen die Heranziehung nach § 9 ggf. erhebt, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 2 BEEG). Den Arbeitgebern steht aber ggf. die Möglichkeit zu, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage zu beantragen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

 

Rz. 32

Hat die zuständige Behörde den Arbeitgeber ohne Erlass eines VA zur Auskunft oder digitalen Übermittlung aufgefordert (z. B. schlichte Mitteilung, telefonisches Auskunftsersuchen, E-Mail), ist ein Widerspruch mangels VA nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann – soweit ein besonderes Interesse wie z. B. Wiederholungsgefahr gegeben ist – vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass er zur Auskunft nicht verpflichtet ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Hier sind allerdings besondere Umstände erforderlich, um für eine solche Klage das Feststellungsinteresse bejahen zu können. I. d. R. besteht für den Arbeitgeber aber ein Feststellungsinteresse, da ihm bei Nichtbefolgen der Aufforderung ein rechtlicher Nachteil, nämlich ein Bußgeld droht.[1]

3.3 Durchsetzung der Auskunftspflicht

 

Rz. 33

Die Elterngeldstelle kann dem Arbeitgeber gegenüber durch VA regeln, dass und mit welchen erforderlichen Angaben, er die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen oder Daten nach Abs. 2 zu übermitteln hat. Es ist zulässig und sachgerecht, das Auskunftsersuchen mit einer angemessenen Frist zur Vorlage der Bescheinigung zu verbinden. Der Erlass eines VA wird insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber einer schlichten Anforderung (Verlangen) nicht nachkommt oder wenn Streit über die Berechtigung besteht, eine Bescheinigung zu fordern. Ein solcher VA kann, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, alsbald Grundlage der Vollstreckung des Auskunfts- oder Übermittlungsverlangens sein. Der VA, mit dem die Behörde vom Arbeitgeber die Vorlage von Bescheinigungen verlangt, kann ggf. mit einer Bußgeldandrohung nach § 14 Abs. 2 BEEG verbunden werden.[1]

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