Rz. 35

Ob eine im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Leistung vergleichbar ist, ist anhand objektiver Umstände für jede Leistungsart gesondert zu ermitteln. Ausschlaggebend ist insoweit die Zweckrichtung der vergleichbaren Leistungen. Diese müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie die Betreuung und Erziehung des Kindes fördern und damit einhergehende Ausfälle von Erwerbseinkommen (zumindest teilweise) kompensieren.[1] Auch beitragsfinanzierte ausländische Leistungen können hierzu zählen.

[1] Vgl. Brose/Weth/Volk/Brose, § 3, Rz. 18.

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