Rz. 11

Abs. 3 regelt als weitere organisatorische Anforderung, dass die mit der Durchführung von Zusatzaufbereitungen beauftragten Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten sind (§ 16 Abs. 1 und 10 BStatG). Die Anforderungen gelten auch für Auftragnehmerinnen und -nehmer in einem Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis (Art 28 DSGVO).

 

Rz. 12

Es muss sichergestellt sein, dass die Personen, die Daten empfangen und anschließend verarbeiten zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Satz 1). Dabei können diese Personen als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete ohnehin zur Geheimhaltung verpflichtet sein (Satz 2).[1]

Anderenfalls sind die Empfänger der Daten nach Abs. 1 (vorab) auf die Einhaltung des Statistikgeheimnisses zu verpflichten (Satz 3). Nach Satz 4 werden auch die Personen einbezogen, die nicht nach § 1 Abs. 1 VerpflG verpflichtet werden können, weil sie nicht "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahrnehmen. Für diese Personengruppe wird die entsprechende Geltung des VerpflG angeordnet. Satz 5 schränkt die Empfängerinnen und Empfänger der Einzeldaten bei der Nutzung auf die gesetzlichen Verwendungszwecke ein, d. h. die Empfänger dürfen die aus den Einzeldaten gewonnenen Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen nutzen.

[1] So auch Wiegand in Grüner/Jung/Wiegand, BEEG-Kommentar, 234. EL, § 24a, Rn. 11.

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