Rz. 9

Die technischen und organisatorischen Vorgaben, die die empfangende Stelle bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu beachten hat, sind in Abs. 2 sowie Abs. 1 Satz 2 geregelt. Die Übermittlung hat danach mittels eines sicheren Datentransfers zu erfolgen. Adressat auch des Abs. 2 ist (nur) das fachlich zuständige Bundesministerium und nicht – wie nach § 24 BEEG – auch die Landesbehörden. Neben den Vorgaben des Abs. 2 gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze. Die räumliche, personelle und organisatorische Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgabenbereichen ist bei der Erstellung der Mikrosimulationsmodelle sicherzustellen. Dabei gelten auch die Regelungen für eine Auftragsdatenverarbeitung. Die Anforderungen des Abs. 2 gelten auch für die beauftragten Forschungseinrichtungen.

 

Rz. 10

Satz 1 bestimmt, dass bei der Nutzung der nach Abs. 1 übermittelten Daten das Statistikgeheimnis (§ 16 BStatG) zu wahren ist. Satz 2 konkretisiert die technisch-organisatorischen Vorgaben zur Wahrung des Statistikgeheimnisses, indem er verlangt, dass beim Empfänger die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleistet sein muss. Satz 3 schränkt die Datenverarbeitung auf die gesetzlichen Zwecke ein, wie sich auch aus § 16 Abs. 8 Satz 1 BStatG ergibt. Satz 4 bestimmt, dass die übermittelten Einzeldaten nach dem Erreichen des Zweckes, zu dem sie übermittelt wurden, zu löschen sind und übernimmt damit den Gedanken des § 16 Abs. 8 Satz 2 BStatG.

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