2.1 Übermittlungsermächtigung (§ 24 Satz 1)

 

Rz. 4

Satz 1 der Vorschrift ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Diesem wird die Übermittlung von Tabellen gestattet, auch wenn in Tabellenfeldern nur ein einziger Fall ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG). Tabellen mit einem oder mehreren Einzelfällen dürfen an die in der Vorschrift genannten Stellen und für die gesetzlich bestimmten Zwecke weitergegeben werden. Nach § 16 Abs. 9 BStatG ist die Übermittlung von statistischen Daten u. a. nach Abs. 4 nach Inhalt, Stelle, die übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Damit sind Inhalt und Zeit der Übermittlung bei den Behörden für statistische Erhebungen nachzuvollziehen.

 

Rz. 5

Empfänger der statistischen Daten dürfen nur die fachlich für das BEEG zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden sein. Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ist das BMFSFJ. Für die Länder sind es oft die Sozialministerien, in Hamburg z. B. die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Übermittlung von statistischem Material an einzelne Elterngeld- oder Widerspruchsstellen ist nicht erlaubt. Die Befugnis zur Übermittlung von statistischen Erhebungen beschränkt sich damit auf einen kleinen Kreis von Empfängern.

 

Rz. 6

Die Befugnis zur Übermittlung von Statistiken ist auch nach Zweck und Art der Verwendung eingeschränkt. Die Übermittlung darf nur entweder zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, also gegenüber dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag (auch Bürgerschaft) erfolgen, oder zu Zwecken der Planung bei den obersten Bundes- oder Landesbehörden. Die Regelung stellt jetzt ausdrücklich klar, dass die Übermittlung zur Regelung von Einzelfällen unzulässig ist. Eine Übermittlung von Statistiken zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 8 SGB X ist dem Statistischen Bundesamt danach nicht gestattet. Dieses darf das Übermittlungsverbot im Einzelfall nach Satz 1 auch nicht über die Regelungen der Amtshilfe umgehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 7

Die Übermittlung von Statistiken ist gestattet, wenn diese von der obersten Bundes- oder Landesbehörde gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften verwendet werden sollen. Die Verwendung ist dabei nicht auf den Zweck der Gesetzgebung eingeschränkt. Sie kann auch anderen Zwecken dienen, nämlich dem Zweck der Planung.

 

Rz. 8

Die Planung der fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde betrifft in der Praxis insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln im Rahmen von Haushaltsplanungen. Aber auch andere interne Prüfungen für künftige Maßnahmen bei diesen Stellen können mit der Übermittlung von Statistiken unterstützt werden.

2.2 Einschränkung der Befugnis (§ 24 Satz 2)

 

Rz. 9

Nach Satz 2 dürfen Tabellen mit Tabellenfeldern, die nur einen einzigen Fall ausweisen, nur übermittelt werden, wenn die Daten mindestens auf der Ebene der Regierungsbezirke oder – in Stadtstaaten – der Bezirke erhoben und aufbereitet worden sind. Damit soll vermieden werden, dass die in der Tabelle erfassten Einzelfälle individualisiert werden können. Die Regelung geht typisierend davon aus, dass eine solche Bestimmung der konkret erfassten Person nicht möglich ist, wenn sich die Aufbereitung der Tabelle auf den Raum eines Regierungsbezirks erstreckt. Diese Annahme erscheint sachgerecht, weil sich ein Regierungsbezirk auf mehrere Landkreise erstreckt und daher in der Regel mehr als 1 Mio. Einwohner hat. Ob diese Typisierung auch für einen Stadtstaat wie Bremen und dessen 5 Stadtbezirke mit ca. 100.000 Einwohnern zutrifft, scheint dagegen eher zweifelhaft.

 

Rz. 10

Soweit in einigen Bundesländern keine Regierungsbezirke mehr bestehen, ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass die Daten der zu übermittelnden Statistiken nicht differenzierter als auf der Ebene der früheren Regierungsbezirke erhoben werden dürfen. Wenn mangels einer entsprechenden staatlichen Ebene die Aufbereitung nicht mehr bezogen auf den früheren Regierungsbezirk erfolgt, muss diese sich auf eine vergleichbar große regionale Einheit beziehen oder die nächst höhere staatliche Ebene abbilden und erfassen; das wäre das Bundesland oder der Stadtstaat.

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