2.3.1 Ablauf eines Widerspruchsverfahrens

 

Rz. 18

Bevor eine Klage gegen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zulässig erhoben werden kann, ist die Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung in einem Vorverfahren zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs (§ 83 SGG). Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzulegen, die den VA erlassen hat. Für die Einlegung zur Niederschrift genügt die Vorsprache bei der zuständigen Behörde zu deren Dienstzeiten. Diese ist verpflichtet, den Widerspruch aufzunehmen.

 

Rz. 19

An die Erhebung des Widerspruchs werden keine hohen formellen Anforderungen gestellt. Es genügt, zum Ausdruck zu bringen: "Ich erhebe Widerspruch gegen den Bescheid vom …" oder sogar nur "Mit dem Bescheid vom … bin ich nicht einverstanden". Natürlich ist die Erfolgschance des Widerspruchs größer, wenn der Widerspruchsführer formulieren kann, warum oder in welchem Punkt er den Bescheid für unrichtig hält. Zur Erhebung des Widerspruchs ist die Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids der zuständigen Behörde einzuhalten (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen ist eine wesentliche Voraussetzung für das erfolgreiche Führen des Verfahrens; denn die Fristversäumung kann der Beschreitung des Rechtswegs entgegenstehen.

2.3.2 Bestimmung der Widerspruchsstelle

 

Rz. 20

Nach Erhebung des Widerspruchs obliegt dessen Prüfung der Widerspruchsstelle (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGG). Welche Stelle Widerspruchsstelle ist, ergibt sich weder aus dem SGG selbst noch unmittelbar aus § 12 BEEG. § 13 Abs. 1 Satz 2 ermächtigt vielmehr die Länder, die zur Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen, d. h. auch die Bestimmung der Widerspruchsstelle.[1]

[1] Vgl. Mutschler, § 12 BEEG, Rz. 3; eine solche Bestimmung der Widerspruchsstelle enthält z. B. die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 14.2.2007 i. d. F. ab 1.8.2013, GBl BW 2013 S. 129.

2.3.3 Abschluss des Widerspruchsverfahrens

 

Rz. 21

Die Widerspruchsstelle prüft nach Erhebung eines Widerspruchs dessen Zulässigkeit hinsichtlich Form und Frist. Ist der Widerspruch zulässig, ist die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Sache zu überprüfen. Das Vorverfahren findet seinen Abschluss, indem entweder die Widerspruchsstelle einen Abhilfebescheid erlässt (§ 85 Abs. 1 SGG), mit dem sie ggf. auch über die Erstattung von Kosten entscheidet (§ 63 SGB X). Soweit keine Abhilfe ergeht, ist ein Widerspruchsbescheid (negative Entscheidung über den Widerspruch) zu erteilen (§ 85 Abs. 2 SGG). Dieser ist dem Widerspruchsführer schriftlich bekannt zu geben, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mit seinem Erlass ist das Vorverfahren abgeschlossen. Ggf. kann nun eine Klage erhoben werden.[1]

[1] Vgl. oben Rz. 13.

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