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Auch der Prämienlohn hat eine Vergütung zum Gegenstand, die in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zu einer Bezugsleistung bemessen wird. Der Bezug ist anders als beim Akkord jedoch nicht die Arbeitsmenge. In der Praxis kommt Prämienlohn beispielsweise in Form von Mengenprämien, Nutzungsprämien, Qualitätsprämien, Ausschussprämien, Ersparnisprämien, Terminprämien und Kombinationen hieraus vor. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 auf die Prämienart, die Bezugsgröße und die Anknüpfungspunkte der Prämie (BAG, Beschluss v. 13.9.1983, 1 ABR 32/81[1]). Über § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG wird das Mitbestimmungsrecht nach der Rechtsprechung ausgedehnt auf die Festsetzung der Entgelteinheit (entspricht Geldfaktor beim Akkord; BAG, Beschluss v. 16.12.1986, 1 ABR 26/85[2]).

[1] DB 1983, 2470.
[2] NZA 1987, 568.

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