Rz. 49c

Durch das AÜG-Änderungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.4.2017 § 80 Abs. 2 BetrVG um einen neuen Satz 3 ergänzt. Danach gehören zu den dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen auch die Verträge, die der Beschäftigung von Personen zugrunde liegen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen; das sind bei Leiharbeitnehmern der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, bei Werkvertragsarbeitnehmern der Werkvertrag und bei Dienstvertragsarbeitnehmern der Dienst(leistungs)vertrag, den der Arbeitgeber mit dem Verleiher, dem Werkunternehmer oder dem (externen) Dienstleister abgeschlossen hat. Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf Vorlage der Arbeitsverträge, die der beauftragte Werkunternehmer mit seinen Mitarbeitern abgeschlossen hat.[1] Die (Neu-)Regelung ist lediglich eine Kodifizierung der gefestigten Rechtsprechung des BAG. Bereits bisher war der Arbeitgeber (auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) verpflichtet, dem Betriebsrat auf Verlangen Verträge mit Fremdfirmen über den Einsatz von Fremdarbeitnehmern im Betrieb vorzulegen.[2]

Dies soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich aus der Beschäftigung von Fremdpersonal im Betrieb für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Dazu muss er wissen, auf welcher vertraglichen Basis das Fremdpersonal vom Einsatzunternehmen im Betrieb eingesetzt wird. Deshalb sind die Verträge vorzulegen, die dem Personaleinsatz im Betrieb zugrunde liegen. Damit soll der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung verhindert werden.[3]

[1] BR-Drucks. 18/10064, S. 14. Fitting, 31. Aufl. 2022, § 80 Rz. 81.
[3] BT-Drucks. 18/10064, S. 2.

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