Rz. 10

Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen JAVen, die in die GesJAV entsandt werden. Gem. § 72 Abs. 2 ist jede JAV berechtigt, ein Mitglied zu entsenden. Dieses Recht steht auch der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestehenden JAV zu. Gem. § 72 Abs. 4 bis 6 können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen hinsichtlich der Entsendung getroffen werden.

 

Rz. 11

Darüber, welches ihrer Mitglieder in die GesJAV entsandt werden soll, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung und damit die Entsendung eines Mitglieds, kann dies eine schwere Pflichtverletzung darstellen mit der Folge, dass gem. §§ 65 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung der JAV gerechtfertigt sein kann.

 

Rz. 12

Gem. § 72 Abs. 3 muss die JAV für das von ihr entsandte Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied bestellen. Die Bestellung erfolgt ebenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Als Ersatzmitglied bestellt werden kann nur, wer der JAV angehört. Werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, muss die JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss auch über die Reihenfolge ihres Nachrückens in die GesJAV entscheiden. Das Ersatzmitglied rückt im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des "Hauptmitglieds" in die GesJAV nach.

 

Rz. 13

Die JAV hat das Recht, das von ihr in die GesJAV entsandte Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abzuberufen. Die Abberufung ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Wird das Mitglied abberufen, rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied entsprechend der nach § 72 Abs. 3 festgelegten Reihenfolge nach, es sei denn, die JAV trifft hierzu mehrheitlich eine andere Entscheidung.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 72 BetrVG Rz. 23.

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