2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich.

Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Bei einer Besprechung mit dem Arbeitgeber ist unter den Voraussetzungen des § 68 BetrVG die gesamte JAV zu beteiligen.

 

Rz. 4

Der Katalog des § 70 Abs. 1 BetrVG sieht sowohl Antragsrechte als auch Überwachungs- und Anregungsrechte der JAV in verschiedenen Angelegenheiten vor, die Jugendliche und Auszubildende betreffen.

2.2 Antragsrechte

2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 5

Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV.

 

Rz. 6

Die JAV hat die Maßnahmen nach den genannten Regelungen beim BR zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die JAV einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.[1] Der Vorsitzende der JAV ist nicht kraft Amtes zur Stellung entsprechender Anträge berechtigt.[2]

 

Rz. 7

Der BR seinerseits ist dazu verpflichtet, die Anträge der JAV entgegenzunehmen und sich mit ihnen zu befassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann – insbesondere, wenn er wiederholt begangen wird – die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG mit den sich danach ergebenden Folgen erfüllen. Bei der Behandlung der Anträge der JAV durch den BR wird die JAV vielfach gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu beteiligen sein.[3]

 

Rz. 8

Eine Verpflichtung des BR, die Anträge der JAV gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen, besteht nicht. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des BR.[4] Der BR ist jedoch verpflichtet, die JAV über die weitere Behandlung ihrer Anträge zu informieren, sofern sie nicht ohnehin gem. § 67 BetrVG an der BR-Sitzung, in der über ihren Antrag beraten worden ist, bzw. an der Beschlussfassung des BR hierüber teilgenommen hat.

 

Rz. 9

Hält der BR einen Antrag der JAV für berechtigt, ist er im Rahmen seines Ermessens verpflichtet, die Sache mit dem Arbeitgeber zu beraten.[5] Bei dieser Beratung hat die JAV ggf. ein Teilnahmerecht gem. § 68 BetrVG.[6]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 8.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 8.
[3] S. dazu oben Kommentierung zu § 67 BetrVG.
[4] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 10.
[5] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 11.
[6] S. dazu auch Kommentierung oben zu § 68 BetrVG.

2.2.2 Maßnahmen im Einzelnen

2.2.2.1 Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG Genannten dienen

 

Rz. 10

Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen.

 

Beispiele für derartige Maßnahmen:

  • Fragen der Arbeitszeit der Jugendlichen und Auszubildenden
  • Fragen besonderer Sozialleistungen für Jugendliche und Auszubildende (z. B. Einrichtung einer betrieblichen Jugendsportgruppe)
  • Fragen der Urlaubsregelung der Jugendlichen und Auszubildenden;
  • Fragen der betrieblichen Berufsausbildung (z. B. Gestaltung des Ausbildungsplans, Erstellung von Beurteilungsbögen, Einsatz von Ausbildern etc.)
  • Fragen der Schaffung von Ausbildungsplätzen[1]
 

Rz. 11

Darüber hinaus hat die JAV das Recht, gezielte Maßnahmen zu beantragen, die eine Übernahme der Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung ermöglichen. Dieses Recht umfasst die Unterbreitung von Vorschlägen, auf welchen Arbeitsplätzen eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung möglich ist und für welche Dauer. Die Regelung dient dazu, Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern und ihre soziale Situation zu verbessern.

[1] S. auch Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 6 mit weiteren Beispielen.

2.2.2.2 Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung dienen

 

Rz. 12

Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG hat sich die JAV seit Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG, mit dem diese Regelung neu in den Katalog des § 70 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden ist, für Maßnahmen einzusetzen, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken. Darunter fallen z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitliche Vergütung der unterschiedlichen Geschlechter abzielen. Hinsichtlich weiterer möglicher Maßnahmen s. die Kommentierung zu § 80 BetrVG.

2.2.2.3 Maßnahmen, die der besseren Integration von ausländischen Jugendlichen und Auszubildenden dienen

 

Rz. 13

Schließlich hat die JAV gem. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG darauf hinzuwirken, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende, die im Betrieb beschäftigt werden, besser integriert werden. Zu diesem Zweck kann sie beim BR Maßnahmen, die auf eine bessere Integration abzielen, beantragen. Dazu gehören z. B. Maßnahmen, die das gegenseitige Verständnis ausländischer und deutscher Jugendlicher und Auszubildender fördern und die darauf gerichtet sind, wechselseitige Vorurteile abzubauen.[1]

[1] S. dazu auch die Kommentierung zu § 80 BetrVG.

2.3 Überwachungsrecht

2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 14

Die R...

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