7.1 Allgemeines
Rz. 112
Gem. § 63 Abs. 2 gilt für den Schutz und die Kosten der Wahl der JAV die Vorschrift des § 20 BetrVG über den Schutz und die Kosten der BR-Wahl entsprechend.
7.2 Kosten
Rz. 113
Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Er ist nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt zu mindern, wenn die Arbeitnehmer zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen können (§ 63 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch solche für notwendige Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstands.[1]
7.3 Wahlschutz
Rz. 114
Ebenso wie die Wahlbewerber und die Mitglieder des Wahlvorstands bei der Wahl des BR genießen auch die Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder bei der Wahl der JAV einen Sonderkündigungsschutz, der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz noch ausgeweitet worden ist. Dies folgt aus § 103 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 2 KSchG n. F., die allgemein von Wahlbewerbern bzw. Mitgliedern des Wahlvorstands ohne Beschränkung auf die BR-Wahl sprechen.[1] Demgegenüber gilt der Schutz des § 78a BetrVG nicht für Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands.[2] Hat ein Wahlbewerber für einen Sitz in der JAV kandidiert und eine ausreichende Stimmenzahl erhalten, greift der Schutz des § 78a BetrVG allerdings bereits mit Feststellung des Wahlergebnisses gem. § 16 WO BetrVG 2001, nicht erst mit Beginn der Amtszeit der JAV.[3]
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