Rz. 153

Verweigert der Betriebsrat fristgemäß, schriftlich unter Angabe von Gründen seine Zustimmung und erkennt der Arbeitgeber dies an, darf er die geplante Maßnahme nicht durchführen.

7.1 Antrag auf Zustimmungsersetzung

 

Rz. 154

Will er die Zustimmungsverweigerung nicht hinnehmen, muss er gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Er darf die Maßnahme, wenn sie nicht ausnahmsweise gem. § 100 BetrVG vorläufig zulässig ist, zunächst nicht durchführen. Er würde sich sonst einem Aufhebungsverfahren und einer Erzwingung nach § 101 BetrVG aussetzen. Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist.[1]

 

Rz. 155

Hat der Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Betriebsrats (endgültig) übernommen und tatsächlich in den Betrieb eingegliedert, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedenfalls nach Abschluss dieser Übernahme nicht mehr ausgeübt werden. Hierzu müsste die Maßnahme, die der Betriebsrat als Einstellung ansieht, zunächst rückgängig gemacht werden. Es besteht in diesem Fall kein anerkennenswertes Interesse des Betriebsrats an einer gerichtlichen Feststellung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, ihn bei der Übernahme der Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen und seine Zustimmung einzuholen; ein diesbezüglicher Antrag kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass entsprechende Streitfälle auch künftig auftreten werden (BAG, Beschluss v. 2.3.2004, 1 ABR 15/03[2]). Den Interessen des Betriebsrats trägt § 101 BetrVG in vollem Umfang Rechnung (BAG, Beschluss v. 21.2.2000, 1 ABR 30/00[3]).

[1] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 305.
[2] NZA 2004, 752.
[3] NZA 2001, 1033.

7.2 Auswirkungen auf die personellen Maßnahmen

 

Rz. 156

Einstellungen sind individualrechtlich zunächst voll wirksam, soweit die Zustimmung vom Betriebsrat nicht erteilt und vom Arbeitsgericht nicht ersetzt ist.[1] Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beschäftigen, wobei der Arbeitnehmer jedoch gem. § 615 BGB den Entgeltanspruch auch für die Zeit der Nichtbeschäftigung behält (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[2]). Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers, hat dieser nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Beteiligungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[3]).

 

Rz. 157

Eine Versetzung ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist dagegen dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers, weshalb in diesem Fall die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Folge hat, dass die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam ist und der Arbeitnehmer das Recht hat, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[4]).

 

Rz. 158

Bei Ein- und Umgruppierungen besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf richtige Eingruppierung, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist ein Mitbeurteilungsrecht und erstreckt sich nur auf eine Richtigkeitskontrolle[5], der Arbeitnehmer hat unabhängig von der Bewertung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat einen individualrechtlichen Anspruch auf die richtige Eingruppierung. Unterlässt der Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtlich gebotene Ein- oder Umgruppierung, kann der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (BAG, Beschluss v. 14.4.2010, 7 ABR 91/08[6]). Unterliegt der Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren, steht damit nur fest, dass die von ihm als richtig angesehene Eingruppierung unzutreffend ist. Aus einer solchen Entscheidung kann der Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG war, keinen Anspruch auf die Zahlung der Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe herleiten (BAG, Beschluss v. 10.11.2009, 1 ABR 64/08[7]).

[1] Fitting, § 99 Rz. 278; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 312.
[2] NZA 2001, 893.
[3] NZA 2001, 893.
[4] NZA 2001, 893.
[5] Vgl. Rz. 39.
[6] DB 2010, 1536; vgl. § 101 Rz. 3.
[7] DB 2010, 455.

7.3 Entscheidung des Gerichts

 

Rz. 159

Das Arbeitsgericht prüft im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, ob der vom Betriebsrat angegebene Verweigerungsgrund gegeben ist, und ersetzt die Zustimmung, wenn dies nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat vorschriftsgemäß unt...

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