Rz. 117
Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit oder gesetzes- und/oder tarifwidrige – individuelle Arbeitszeitverlängerungen vereinbart hat (BAG, Beschluss v. 27.10.2010, 7 ABR 36/09[1]). Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist auch keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes (BAG, Beschluss v. 30.10.2001, 1 ABR 8/01[2]).
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