Rz. 11

Der Arbeitgeber hat ferner auf Verlangen des Betriebsrats sämtliche Fragen der betrieblichen Berufsbildung mit der Arbeitnehmervertretung zu erörtern (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dazu gehören die Beratung über die Errichtung von Bildungseinrichtungen ebenso, wie die Erörterung sämtlicher Fragen über die Einführung, sowie die – betriebsinterne oder externe – Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen. Beratungsgegenstand sind auch die Fragen der individualrechtlichen Ausgestaltung der Maßnahmen (Freistellung, Entgeltfortzahlung, Kostenübernahme, Rückzahlungsverpflichtung). Sofern der Betriebsrat die Beratung nicht einfordert, ist der Arbeitgeber – abgesehen von dem in § 97 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrecht – nicht verpflichtet, von sich aus das Gespräch mit der Arbeitnehmervertretung zu suchen.

 

Rz. 12

Mit der Beratungspflicht des Arbeitgebers korrespondiert das Vorschlagsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat darf – sofern oder soweit der Arbeitgeber zur Beratung verpflichtet ist – eigene Vorschläge unterbreiten und Anregungen geben. Der Arbeitgeber muss zwar die Beiträge des Betriebsrats entgegennehmen, jedoch nicht umsetzen.

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