Rz. 11

Fragen zum Gesundheitszustand sind nur zulässig, soweit an ihrer Beantwortung für die Arbeit, den Betrieb und die übrigen Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für Fragen nach früheren Erkrankungen. Fragen nach bestehenden Erkrankungen sind zulässig, soweit ein enger Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis besteht. Fragen nach bevorstehenden Operationen oder beantragten Kurmaßnahmen sind ebenfalls zulässig. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Sofern sich z. B. der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtet, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten, indes unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit anfechten (Hessisches LAG, Urteil v. 21.9.2011, 8 Sa 109/11).

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