Rz. 21

Die Fälle des erzwingbaren Verfahrens sind gesetzlich abschließend geregelt. Hier ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf Antrag von nur einer Seite.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Meinungsverschiedenheiten:

Zum Seebetriebsrat siehe § 116 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 8 BetrVG.

 

Rz. 22

Auch kann in Tarifverträgen über die gesetzlichen Regelungen hinaus für Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle vorgesehen werden kann. Diese Ansicht hat sich in der Tarifpraxis vielfach niedergeschlagen, sodass die Zuständigkeit der Einigungsstelle gelegentlich auf tariflichen Normen beruht.

[1] Vgl. zur Abgrenzung zum Eil-Beschlussverfahren Korinth, S. 405 Rz. 36.

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