Rz. 12
Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden:
- § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern
- § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis
- § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen
- § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV
- § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerkschaften an Sitzungen der GesJAV
- § 34 BetrVG: Sitzungsniederschrift
- § 36 BetrVG: Beschluss einer Geschäftsordnung
- § 37 Abs. 1–3 BetrVG: ehrenamtl. Tätigkeit, Recht auf Arbeitsbefreiung und -entgelt
- § 40 BetrVG: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
- § 41 BetrVG: Verbot der Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmer[1]
Rz. 13
Folgende Vorschriften betreffend den GesBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:
- § 51 Abs. 3 und 4 BetrVG: Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- § 51 Abs. 5 BetrVG: allgemeine Rechte und Pflichten[2]
Rz. 14
Folgende Vorschriften betreffend den KBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anzuwenden:
- § 56 BetrVG: Ausschluss von Mitgliedern
- § 57 BetrVG: Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 58 BetrVG: Zuständigkeit
- § 59 Abs. 2 BetrVG: Einladung zur konstituierenden Sitzung[3]
Rz. 15
Folgende Vorschriften betreffend die JAV sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:
- § 66 BetrVG: Beantragung der Aussetzung von Beschlüssen des GesBR
- § 67 BetrVG: Teilnahmerecht an Sitzungen des GesBR und Stimmrecht im GesBR
- § 68 BetrVG: Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und GesBR[4]
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