Rz. 64

Die Beschlüsse der JAV werden i. d. R. mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Rz. 65

Für folgende Beschlüsse ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich:

  1. Rücktritt der JAV (§ 64 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)
  2. Geschäftsordnung der JAV (§ 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG)
  3. Beauftragung der GesJAV mit der Behandlung einer Angelegenheit im GesBR (§ 73 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 50 Abs. 2 BetrVG);
  4. Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses des BR (§ 66 BetrVG i. V. m. § 35 BetrVG).

Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und zur Beschlussfassung gelten auch für Video- oder Telefonkonferenzen nach § 129 BetrVG.

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