Rz. 1

§ 59 Abs. 1 BetrVG verweist für die Organisation und Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf die entsprechenden Bestimmungen für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 BetrVG). § 51 Abs. 2 BetrVG legt Einzelheiten zur konstituierenden Sitzung sowie zu weiteren Sitzungen des Konzernbetriebsrats fest. Im Geltungszeitraum des § 129 BetrVG (1.3.2020 bis 30.6.2021) sind unter den dort genannten Voraussetzungen auch Beschlussfassungen des Konzernbetriebsrats in virtuell stattfindenden Sitzungen möglich[1].

 

Rz. 2

Die Regelung des § 59 BetrVG ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[2]

 

Rz. 3

Das BPersVG enthält keine entsprechende Regelung; im SprAuG ist § 24 SprAuG zu beachten. Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) findet § 73b Abs. 2 BetrVG[3], für die Konzernschwerbehindertenvertretung § 97 Abs. 7 SGB IX Anwendung.

[1] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051; Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4, S. 2692.
[2] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 2; BeckOK ArbR/Mauer, § 59 BetrVG vor Rz. 1.

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