Rz. 24

Das Gesetz gibt mit den §§ 54 ff. BetrVG lediglich die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Es besteht hierzu jedoch keine Rechtspflicht. Die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats kann jederzeit von den Gesamtbetriebsräten (bzw. im Fall des Abs. 2 von den Betriebsräten) jedes der zum Konzern gehörenden Unternehmen ausgehen, d. h. sowohl von dem Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall von Abs. 2 von dem Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens als auch von dem Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall des Abs. 2 von dem Betriebsrat) jedes abhängigen Konzernunternehmens.[1] Dagegen steht dem herrschenden Unternehmen selbst oder der Gewerkschaft kein Initiativrecht zu, sie können die Errichtung des Konzernbetriebsrats lediglich anregen.[2] In der Regel wird der Gesamtbetriebsrat, der die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ergriffen und einen entsprechenden Beschluss für die Bildung eines Konzernbetriebsrats gefasst hat, die übrigen Gesamtbetriebsräte zur entsprechenden Beschlussfassung auffordern.[3]

 

Rz. 25

Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist stets, dass im Konzern mindestens zwei Arbeitnehmervertretungen bestehen – sei es in Gestalt von Gesamtbetriebsräten oder diesen nach Abs. 2 funktionell gleichgestellten Betriebsräten[4]; dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Errichtung des Konzernbetriebsrats "durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte" erfolgen kann – mithin mindestens zwei Gesamtbetriebsräte (bzw. Betriebsräte im Fall des Abs. 2) im Konzern bestehen müssen.[5]

 

Rz. 26

Der (Gesamt-)Betriebsrat hat gegen den Unternehmer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage, ob und ggf. mit welchen Unternehmen ein Konzernverhältnis nach § 18 Abs. 1 AktG besteht.[6]

[1] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 1; ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 40.
[2] Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 36.
[3] Fitting, § 54 BetrVG Rz. 40; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 36.
[4] DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 40; ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 39; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 32; a. A. neuerdings Kreutz, NZA 2008, 259.
[5] Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 41; kritisch hierzu Kreutz, NZA 2008, 259, 261 f.
[6] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 6.

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