Rz. 59

Fraglich ist, ob die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG eine Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats auf weniger als 40 Mitglieder vorsehen muss. Dies ergibt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut. Ziel der Regelung ist zwar, eine Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats zugunsten seiner Funktionsfähigkeit zu ermöglichen, jedoch bleibt es Unternehmer und Gesamtbetriebsrat unbenommen, den Umfang der Verkleinerung festzulegen. Die Betriebspartner müssen sich mit dem Thema Mitgliederzahl und deren mögliche Verringerung beschäftigen, eine nach § 47 Abs. 5 BetrVG abzuschließende Betriebsvereinbarung muss aber nicht zwingend eine Mitgliederzahl von weniger als 40 vorsehen.[1]

 

Rz. 60

In der Betriebsvereinbarung wird bestimmt, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Eine regionale Verbundenheit kann sich aus der räumlichen Nähe der Betriebe ergeben.[2] Die räumliche Entfernung ist dabei aber nicht das einzige Kriterium.[3]  Es ist auf den Einzelfall abzustimmen, dabei gewinnen auch die Besonderheiten der jeweiligen Unternehmen Bedeutung. Auch die Lage der Betriebe in der gleichen Wirtschaftsregion kann eine regionale Verbundenheit begründen.[4]

 

Rz. 61

Eine Verbundenheit durch gleichartige Interessen kann sich aus gleichen oder verwandten Betriebszwecken, ähnlichen Belegschaftsstrukturen oder gleicher Stellung der Betriebe in der Unternehmensorganisation ergeben.[5]

 

Rz. 62

Die Parteien der Betriebsvereinbarung haben bei der Anwendung der Begriffe "regionale Verbundenheit" und "Verbundenheit durch gleichartige Interessen" einen weiten Beurteilungsspielraum, da es sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.[6] Maßgeblich ist, dass die gemeinsame Entsendung die Funktionsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats verbessert und somit der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.

[3] Hess. LAG, Beschluss v. 5.6.2008, 9 TaBV 44/07, BeckRS 2008, 57687.
[4] MHdB ArbR/Nebendahl, § 300 Rn. 35.
[5] Fitting, § 47 BetrVG 30. Aufl. 2020, Rz. 68; Richardi/Annuß, 16. Aufl. 2018, 47 BetrVG, Rz. 67; DKK/Trittin, § 47 BetrVG Rz. 59.
[6] MHdB ArbR/Nebendahl, § 300 Rn. 35.

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