Rz. 1

§ 41 BetrVG verbietet es zwingend und damit unabdingbar, von den Arbeitnehmern des Betriebs Beiträge für die Aufgaben und Zwecke des Betriebsrats zu erheben[1]. Erfasst werden alle Arten von Beiträgen unabhängig davon, wer sie einzieht (Arbeitgeber, Gewerkschaft oder Betriebsrat selbst) und ob sie einmalig oder wiederkehrend sind. So ist etwa die Verwendung eines Troncaufkommens einer Spielbank zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats unzulässig (BAG, Beschluss v. 14.8.2002, 7 ABR 29/01[2]). Dem Betriebsrat steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. § 41 BetrVG ist auch ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, er dient der Unabhängigkeit des Betriebsrats.

Es dürfen auch nicht Trinkgelder, "Kaffeekassen" oder ähnliche Sammlungen zur Finanzierung des Betriebsrats verwandt werden, da dies zu einer Umgehung des Umlageverbotes führen würde.

Die Vorschrift gilt entsprechend für alle in § 40 Rz. 2 genannten Gremien.

 

Rz. 2

Geldsammlungen für andere Zwecke (Geburtstag, Trauerfall etc.) werden nicht erfasst. Der Betriebsrat darf diese Sammlungen aber nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsrat durchführen, da die Führung von Kassen – gleich welcher Art – nicht zu seinen Aufgaben zählt. Für derartige Dinge müssen die Betriebsräte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer des Betriebs auftreten. Diese klare Trennung von der amtlichen Tätigkeit muss auch deutlich werden, wenn Betriebsratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder Gewerkschaftsbeiträge einziehen.

 

Rz. 3

Über den Wortlaut von § 41 BetrVG hinaus sind auch Leistungen anderer (etwa gewerkschaftlicher Gruppierungen) für den Betriebsrat unzulässig. Die Unabhängigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit wäre sonst gefährdet.

 

Rz. 4

Verstöße gegen das Umlageverbot haben die Nichtigkeit der damit verbundenen Rechtsgeschäfte und die vollständige Rückabwicklung zur Folge. § 817 Abs. 2 BGB gilt nicht. Gegebenenfalls kann ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegen den Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder wegen grober Verletzung des § 41 BetrVG einzuleiten sein. Das Umlageverbot wird vereinzelt in Frage gestellt (Franzen, Festschrift für Adomeit, 2008, S. 173), zumal in Österreich mit dem Betriebsratsfond ein anderes Modell praktiziert wird.

[1] Zu Sinn und Zweck in heutiger Zeit s. U. Fischer, NZA 2007, S. 484; s. weiter Leuze, ZTR 2006, 474 und Benecke, NZA 2018, 1361 zu den Kosten der Beratung des Betriebsrats.
[2] NZA 2003, 626.

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